Dienstag, 28. September 2010

Josef Joffe vs. Titanic

Laut Editorial der Titanic besteht gegen folgenden Kommentar eine einstweilige Verfügung. Grund genug, das hier zu dokumentieren. Zumal auch der Presserat die Passage erwähnt.

Bundespräsident Köhler tritt zurück!

Warum jetzt?

Ein Kommentar von Josef Joffe

Köhlers Rücktritt überrascht. “Es ist der mangelnde Respekt, den ich vermißt habe”, so die komplett verblödete Pottsau vor verdutzten Presseleuten. Viele Fragen tun sich nun auf: Wer kommt nach? Wessen Füße sind groß genug, um Köhlers übelriechende Clownsschuhe zu füllen? Und kann man einen total senilen Turboesel wie Horst “Pißflinte” Köhler überhaupt beleidigen? Die Würde des Amtes bringt es mit sich, daß selbst ein Amtsinhaber wie Köhler, daß also selbst ein debil vor sich hinlallender Vollkretin mit leerem Blick und Mongo-Frisur, durch unqualifizierte Angriffe nicht beschädigt werden kann. Bleibt zu hoffen, daß Köhlers Nachfolger sich nicht als ebenso dünnhäutige Obermemme und abgelaufene Leberwurst erweisen wird.

Hinweis von Josef Joffe: Artikel, die Josef Joffe exklusiv für TITANIC-Online schreibt, stammen grundsätzlich nicht von Josef Joffe.

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Heute: Beschwerdesache 0393/10/2-BA

Der Beschwerdeausschuß sieht in der Veröffentlichung unter dem Titel "Bundespräsident Köhler tritt zurück! – Warum jetzt?" eine Verletzung der Ziffer 9 des Pressekodex. Die Mitglieder erkannten zwar in dem letzten Satz der Veröfentlichung den Zielpunkt der Kritik. Die darin verwendeten Formulierungen "dünnhäutige Obermemme" und "abgelaufene Leberwurst" wurden daher auch nicht kritisiert, da mit ihnen zugespitzt Horst Köhlers Empfindlichkeit angesprochen wird. Im Hinblick auf andere Formulierungen ist jedoch die Kritik daran nicht mehr zu erkennen. Begriffe wie "verblödete Pottsau", "Turboesel", "Pißflinte" und "Vollkretin" sind nichts anderes als Schimpfworte, mit denen Horst Köhler in seiner Ehre verletzt wird.

Presseethisch bewertet der Ausschuß den Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze als so schwerwiegend, daß er gemäß §12 Beschwerdeordnung eine Mißbilligung ausspricht.

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